SpOn 14.10.2026
12:12 Uhr

Punkte in Flensburg: Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Punktehandels abgewiesen


Jahrelang konnten Verkehrssünder einer Strafe dadurch entgehen, dass ein anderer ihre Punkte übernommen hat. Seit Kurzem ist das verboten. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverfassungsgericht jetzt ab.

Punkte in Flensburg: Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Punktehandels abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen , mit der sich ein Autofahrer gegen das zum 1. Juli in Kraft getretene Verbot des sogenannten Punktehandels wendet.

Zuvor konnten sich Verkehrssünder über Internetanbieter gegen Bezahlung einen Dritten suchen, der gegenüber der Behörde behauptete, dass er gefahren sei. Auf diese Weise konnte dieser die Punkte und womöglich auch das Fahrverbot auf sich nehmen. Der Strohmann bekam vom echten Sünder das Bußgeld erstattet und wurde je nach Fall mit mehreren Hundert Euro entlohnt. Seit Juli verbietet eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes diese Punkteübernahme und auch bereits deren Vermittlung. Bei einem Verstoß droht nun ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Der Beschwerdeführer sah sich durch das Gesetz unter anderem in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit und auf Schutz der Familie verletzt. Die Regelung, so sein Argument, widerspreche dem Übermaßverbot, weil es nicht angemessen sei, gewerblichen Punktehandel genauso zu sanktionieren wie rein private Gefälligkeiten. Zudem sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die Punkteübernahme zugunsten eines Angehörigen sanktionslos zu stellen, so wie dies auch bei der Strafvereitelung nach dem Strafgesetzbuch der Fall ist.

Erheblicher Teil der Täuschungen im privaten Bereich

Die zuständige erste Kammer des zweiten Senats hat nun die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei hat sie – was nicht die Regel ist – in ihrem Beschluss aber näher begründet , warum der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt habe.

So habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwieweit der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten hat. Soweit er behaupte, die damit »bezweckte Verkehrssicherheit könne gleichermaßen wirksam ohne Sanktionierung privat veranlasster Punkteübernahmen erreicht werden, übersieht er, dass nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers in der Praxis ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich stattfindet«, heißt es in dem Beschluss.

Auch inwiefern die angedrohte Maximalgeldbuße von 30.000 Euro »im Verhältnis zu den gesetzlich verfolgten Gemeinwohlzwecken überdies unangemessen sei«, habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet. Vor allem zeige er nicht auf, inwiefern dieser Sanktionsrahmen die Verwaltungsbehörden und Gerichte »im Einzelfall zur Verhängung übermäßig hoher oder unangemessener Sanktionen zwingt«. Das maximale Bußgeld habe der Gesetzgeber ja mit Blick auf die besondere Verwerflichkeit »gewerbsmäßiger Handlungen« so hoch angesetzt; im Einzelfall sei aber »eine die jeweiligen Umstände berücksichtigende angemessene Geldbuße festzusetzen« – das bedeutet, vor allem im privaten Bereich müsste die Geldbuße weit geringer ausfallen.

Angehörigenprivileg nicht einfach so übertragbar

Auch das von ihm begehrte Angehörigenprivileg habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Der reine Verweis auf eine ähnliche Vorschrift im Strafrecht genügte demnach nicht: Weder sei damit klar, dass das dort bereits verfassungsrechtlich erforderlich ist, noch sei das einfach so übertragbar.

An dem Beschluss wirkten drei Verfassungsrichter mit, darunter neben der neuen Vizepräsidentin, Ann-Katrin Kaufhold, auch der frühere Generalbundesanwalt Peter Frank.

Die frühere Praxis basierte darauf, dass die Fotos in der Regel gar nicht abgeglichen werden. Häufig vermittelten die Internetanbieter auch ähnlich aussehende Personen. Selbst wenn die Sache aufflog, bekam zwar der Verkehrssünder doch die Punkte oder das Fahrverbot, mit weiteren rechtlichen Konsequenzen hatte aber niemand zu rechnen.

Laut ADAC bieten die meisten bekannten Punktehändler ihren Dienst seit dem 1. Juli nicht mehr an. Über Jahre war immer wieder gefordert worden, die Gesetzeslücke, die den Punktehandel ermöglicht hatte, zu schließen, etwa vom Deutschen Verkehrsgerichtstag , von der Justizministerkonferenz und auch vom ADAC.

Je nach Vergehen bekommen Autofahrer in Flensburg einen bis drei Punkte. Wer vier bis fünf Punkte auf dem Konto hat, wird ermahnt. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen eine gesetzliche Regelung kann prinzipiell jeder, der sich dadurch unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sieht, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.