Es ist ein Satz, der an Klarheit kaum zu überbieten ist. Die Bundestagsabgeordneten seien „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, heißt es in Artikel 38 des Grundgesetzes. Doch was in der Verfassung so eindeutig klingt, gestaltet sich im parlamentarischen Alltag nicht immer einfach. Was man schon daran erkennen kann, dass Abgeordnete, die anders als ihre Fraktionsspitze abstimmen, gerne als „Abweichler“ bezeichnet werden.
